09.10.2021 | erstellt von: Ingrid Müller |
Mit Beleuchtung fahren Sie sicher und sichtbar
Ein dunkel gekleideter Radfahrer sollte auf jeden Fall eine gelbe Warnweste anziehen.
Welche Vorschriften gelten für die Fahrradbeleuchtung?
Seit 2017: Für Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten ist jetzt auch die Ausstattung mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht sowie Bremslicht erlaubt.
Die Dynamopflicht wurde in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bereits 2013 abgeschafft. Seither sind mit Batterien oder Akkus betriebene Leuchten gesetzlich zugelassen.
Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 Stundenkilometer (km/h) oder mit Anfahrhilfe bis 6 km/h sind inzwischen mit einer Nenndauerleistung des Motors von 250 Watt dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Ihre Lichtanlage darf daher ebenfalls (statt über Dynamo) mit Strom aus dem Antriebsakku laufen.
Folgende Fahrradbeleuchtung ist laut StVZO vorgeschrieben:
◾Vorne ein weißer Scheinwerfer und ein weißer Front-Reflektor.
◾Hinten ein rotes Rücklicht und ein roter Großflächen-Reflektor mit dem Prüfzeichen Z.
◾Je zwei gelbe Reflektoren an beiden Radspeichen oder weiße Reflexstreifen an den Reifen beziehungsweise Felgen.
◾Nach vorne und hinten wirkende gelbe Reflektoren an beiden Pedalen.
Fahrradanhänger benötigen zusätzlich zu einem Rückstrahler eine eigene Schlussleuchte, wenn sie das Rücklicht am Fahrrad verdecken. Alle Komponenten benötigen eine amtliche Bauartgenehmigung. Das entsprechende Prüfzeichen vom Kraftfahrt-Bundesamt besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und der Prüfnummer.
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